Erwägungen

Das Bundesgericht hatte zwei Beschwerden gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern zu beurteilen. Der Beschwerdeführer [A.] und die Beschwerdeführerin [B.] sind die Eltern des Sohnes [C.] . Mit Eheschutzentscheid vom 6. August 2014 wurde der Sohn unter die Obhut der Mutter gestellt und [A.] verpflichtet, monatlich Fr. 2'500.-- an den Unterhalt der Mutter und Fr. 1'500.-- (zzgl. Kinderzulagen) an den Unterhalt des Sohnes zu bezahlen. Anfang 2016 zog [A.] mit seiner neuen Lebenspartnerin zusammen und reduzierte sein Arbeitspensum auf 70 %. Am 11. Oktober 2016 reichte [A.] eine Scheidungsklage ein und ersuchte am 11. Januar 2017 das Scheidungsgericht um vorsorgliche Abänderung der Unterhaltsbeiträge. Das Regionalgericht passte daraufhin die Unterhaltsbeiträge an. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl [B.] als auch [A.] Berufung beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Urteil vom 23. Februar 2018 änderte das Obergericht die Kinderunterhaltsbeiträge und den Ehegattenunterhalt ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerden der beiden Parteien gegen den Entscheid des Obergerichts. Es kam zu folgenden Schlüssen: 1. Das Obergericht hat den Beschwerdeführer [A.] nicht zu Unrecht für die Dauer des Scheidungsverfahrens mit dem gesamten Unterhaltsmankο belastet. [A.] konnte seine Einkommensreduktion zugunsten der Betreuung seines zweiten Sohnes nicht einseitig zu Lasten seiner Unterhaltspflichten gegenüber dem ersten Sohn und seiner Ehefrau vornehmen. Dabei wurde das…