Erwägungen
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte [A.] im Jahr 2008 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung, sexueller Belästigung und Pornografie. Nach seiner bedingten Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug im Mai 2017 wurde gegen ihn ein neues Strafverfahren eingeleitet, da bei Hausdurchsuchungen eine große Menge kinderpornografischen Materials sichergestellt wurde. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt ordnete daraufhin Untersuchungshaft an, was [A.] erfolglos beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt angefochten hatte. Gegen diesen Entscheid erhob [A.] Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der dringende Tatverdacht gegen [A.] aufgrund der sichergestellten kinderpornografischen Dateien unbestritten ist. Auch der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sei erfüllt:
Der Konsum von Kinderpornografie fördert die Herstellung solcher Produkte und trägt damit mittelbar zum sexuellen Missbrauch von Kindern bei. Daher ist die erhebliche Sicherheitsrelevanz zu bejahen. Aufgrund der…