Erwägungen

Die [A. GmbH] , eine Schweizer Gesellschaft, wurde von den niederländischen Steuerbehörden als "beteiligte (Rechts) Person in der Schweiz" im Rahmen einer Prüfung der Steuerpflichten des niederländischen Steuerpflichtigen [B.] bezeichnet. Die niederländischen Behörden ersuchten die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) um Amtshilfe und verlangten diverse Informationen und Unterlagen von der [A. GmbH] , insbesondere im Zusammenhang mit einem Darlehen zwischen der [A. GmbH] und [B.] . Die [A. GmbH] erhob Beschwerde gegen die Schlussverfügung der ESTV, mit der diese der Amtshilfeleistung zustimmte.

Erwägungen

Das Bundesgericht befasste sich mit folgenden Rechtsfragen:

1. Voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen Das Bundesgericht prüfte, ob die von den niederländischen Behörden verlangten Informationen für den geltend gemachten Steuerzweck voraussichtlich erheblich sind. Es kam zum Schluss, dass die Informationen, auch jene zu Dritten wie Gesellschafter und Geschäftsführer, als voraussichtlich erheblich gelten, da ein Zusammenhang zwischen den Informationen und der Untersuchung der Steuerbehörden plausibel erscheint.

2. Mitwirkungspflicht der [A. GmbH] : Das Bundesgericht führte aus, dass die [A. GmbH] im Amtshilfeverfahren zur umfassenden Mitwirkung verpflichtet ist, soweit die Informationen auch für ihre eigene Veranlagung von Bedeutung sein können. Eine Beschränkung der Mitwirkungspflicht auf Informationen, die ausschliesslich Dritte betreffen, sah das Bundesgericht nicht als gerechtfertigt an.

3. Schutz von…