Erwägungen
Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau führt eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer [A.] wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Verletzung der Geheim- oder Privatsphäre durch Aufnahmegeräte und Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz. Bei einer Hausdurchsuchung wurden diverse elektronische Geräte und Datenträger sichergestellt und auf Verlangen des Beschwerdeführers versiegelt. Die Staatsanwaltschaft stellte ein Entsiegelungsgesuch, dem das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau mit Entscheid vom 8. November 2018 stattgab und sämtliche Geräte und Aufzeichnungen zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft freigab.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entsiegelungsentscheid ab. Es hält fest, dass das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung und Freigabe der Geräte und Daten zur Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft zu Recht verfügt hat:
Das Zwangsmassnahmengericht hat den Geheimnisschutz geprüft und geschützte Geheimnisinteressen verneint. Der Beschwerdeführer hat im Entsiegelungsverfahren nicht ausreichend substanziiert, auf welchen Kommunikationsgeräten und wo sich journalistische Korrespondenz mit dem Schweizer Radio und…