Erwägungen
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 14. November 2017 wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 9 km/h) zu einer Busse von 120 Schweizer Franken. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und ihn vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung freizusprechen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab. Es führte aus, dass die Überwachung des Verkehrsraums nicht im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgte und somit nicht die polizeiliche Ermittlungstätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung betraf. Massgebend sei vielmehr das Strassenverkehrsgesetz (SVG), das den Verkehr auf den öffentlichen Strassen regelt und zu dessen Vollzug der Bundesrat die notwendigen Vorschriften erlässt. Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen falle in den Aufgabenbereich der Polizei, die zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verhütung von Unfällen im Strassenverkehr die erforderlichen Massnahmen treffe, wozu auch der Einsatz von Radarkästen gehöre.
Das Bundesgericht führte weiter…