Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] verbüsst seit dem 5. Februar 2002 eine lebenslängliche Freiheitsstrafe wegen Mordes, zweifach vollendeten Mordversuchs und wiederholter Vorbereitungshandlungen zu Mord. Er war zunächst in den Anstalten Thorberg inhaftiert, wo er sich freiwillig einer störungs- und deliktsspezifischen Behandlung unterzog. Am 12. September 2007 wurde er in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies verlegt, wo er beim Psychiatrisch-Psychologischen Dienst des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich (PPD) an einer freiwilligen Einzel- und Gruppentherapie zur Tataufarbeitung teilnahm, die er Mitte Dezember 2009 jedoch abbrach. Derzeit befindet sich [X.] im geschlossenen Vollzug der Interkantonalen Strafanstalt (IKS) Bostadel. Vollzugsöffnungen wurden ihm bisher nicht gewährt.

Erwägungen

Die Vorinstanz hält fest, es bestünden weder formelle noch materielle Gründe, welche es rechtfertigen würden, die Beurteilung der Fachkommission vom 3. Oktober 2016 nicht in die bei der Prüfung von Vollzugslockerungen vorzunehmende Gesamtwürdigung miteinzubeziehen. Diese Beurteilung falle klar zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, indem darin bei ihm von einer weiterhin hohen bestehenden Rückfallgefahr ausgegangen und empfohlen werde, ihm keine Vollzugsöffnungen zu gewähren.

Die Vorinstanz erwägt, sie teile die Auffassung der Fachkommission, wonach sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine substantielle Einsicht des Beschwerdeführers in seine problematische Grundhaltung und seine deliktsrelevanten Persönlichkeitszüge finden würden. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzugsverlauf, namentlich sein zwar äusserlich angepasstes, jedoch feststellbar rechthaberisches, dominierendes und manipulatives Agieren, seine zunehmende Rigidität sowie insbesondere seine Weigerung, fachkundigen Personen echte Einblicke in seine innere Werte- und Gedankenwelt zu gewähren und weiter therapeutisch…