Erwägungen
Im Rahmen der von der Römisch-Katholischen Pfarrkirchenstiftung [C.] gegen [A.A.] und [B.A.] angehobenen Betreibungen auf Grundpfandverwertung nahm das Betreibungsamt Zürich 7 die Schätzung des im Gesamteigentum stehenden Einfamilienhauses vor. Die Grundeigentümer verlangten eine Neuschätzung durch einen Sachverständigen, welche das Bezirksgericht Zürich anordnete. Der vom Bezirksgericht ernannte Sachverständige [E.] schätzte den Wert der Liegenschaft auf Fr. 4'500'000.--. Gegen die Anordnung des Bezirksgerichts, diesen Schätzwert zu übernehmen, erhoben [A.A.] und [B.A.] Beschwerde beim Obergericht mit dem Antrag, ein Obergutachten einzuholen. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Entscheidung der Vorinstanz als bundesrechtskonform. Es führt aus, dass nach den massgeblichen Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts kein bedingungsloser Anspruch auf die Einholung eines Obergutachtens besteht. Vielmehr kann die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihres Ermessens entscheiden, ob eine weitere Schätzung durch einen Sachverständigen angeordnet wird. Die Beschwerdeführer haben die Vorinstanz nicht überzeugend darlegen können,…