Erwägungen
Der Fall betrifft einen Schadenersatzanspruch der Aktionäre der [C. AG] gegen den Bund aufgrund widerrechtlicher Massnahmen der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) und anderer Behörden. Die Aktionäre, [A.] und [B.] , machten geltend, die EBK, die Bundesanwaltschaft und die Bundeskriminalpolizei hätten zusammenwirkend durch widerrechtliches Verhalten einen Schaden verursacht, der zum Notverkauf der Bank zu einem deutlich unter dem Wert liegenden Preis geführt habe.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass zwar die Vorinstanz, das Bundesverwaltungsgericht, für die Beurteilung der Schadenersatzansprüche zuständig gewesen wäre, diese jedoch materiell unbegründet sind. Der durch den Notverkauf der Bankaktien entstandene Vermögensschaden der Aktionäre ist als indirekter Schaden zu qualifizieren, der nach den Grundsätzen des Haftpflichtrechts nicht ersatzfähig ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass der geltend gemachte Schaden zwar ein reiner Vermögensschaden ist, dieser jedoch als indirekter Schaden zu qualifizieren ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der durch eine Wertminderung der Aktien verursachte Schaden als ein unmittelbarer Schaden der Gesellschaft zu…