Sachverhalt

Die Bezirksanwaltschaft Winterthur führte eine Strafuntersuchung gegen die Verantwortlichen einer Gärtnerei wegen gewerbsmässiger Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch. Im Rahmen dieser Untersuchung beschlagnahmte die Bezirksanwaltschaft ca. 15'000 Hanfpflanzen und 41'000 Hanfstecklinge. Die Pflanzen wurden in den Gewächshäusern belassen, und es wurde angeordnet, dass nur die Kantonspolizei Zürich Zutritt zur Hanfplantage habe. Die Bewässerung der Pflanzen hatte in Absprache mit und in Anwesenheit von Polizeibeamten zu erfolgen.

Die Verwaltungsratspräsidentin der Gärtnerei erklärte ihr Einverständnis zur Vernichtung eines Teils der beschlagnahmten Hanfplanzen und -stecklinge. Der gegen die Beschlagnahme erhobene Rekurs an die kantonal letztinstanzlich zuständige Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich blieb erfolglos.

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die Beschlagnahme von Hanfpflanzen und -stecklingen durch die Bezirksanwaltschaft Winterthur eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Beschlagnahme einen Eingriff in ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen darstelle, da die Pflanzen und Stecklinge für ihre Erwerbstätigkeit von wesentlicher Bedeutung seien.

Das Bundesgericht befand, dass die Beschlagnahme auf § 96 Abs. 1 des zürcherischen Gesetzes betreffend den Strafprozess gestützt werden kann, da es sich um eine vorläufige strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt. Allerdings stellte das Gericht fest, dass die Beschlagnahme faktische Auswirkungen hat, die sich nicht im vorläufigen Entzug des Verfügungsrechts erschöpfen, sondern darüber hinausgehen und irreversibel sind.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1…