Erwägungen
Der Streit betrifft acht Mitberechtigte (den Verband A., die Kasse B., den Verband C., die Kasse D., E., I. AG, F. AG und G. AG) gegen den Beklagten H. Die Mitberechtigten werfen H. unangemessenes Verhalten in seiner Funktion als Organ der insolventen Gesellschaft J. GmbH vor.
Am 27. März 2013 hat der delegierte Richter der kantonalen Vermögensverwaltungskammer den acht Mitberechtigten die Prozessführungsbewilligung gegen den Beklagten H. erteilt. Am 8. April 2013 hat H. gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt.
Am 28. Mai 2013 hat I. AG auf die Weiterführung ihrer Klage verzichtet. Am 3. Juni 2013 haben die sieben anderen Mitberechtigten die Klage beim zuständigen Gericht eingereicht.
Mit Urteil vom 4. Dezember 2013 hat die Beschwerdekammer des Waadtländer Kantonsgerichts die Beschwerde von H. gutgeheißen, die Entscheidung über die Befreiung von der persönlichen Erscheinungspflicht vom 27. März 2013 aufgehoben, den Säumnisfall von I. AG in der Verhandlung festgestellt und angenommen, dass dieser Säumnisfall Auswirkungen auf alle anderen Mitberechtigten hat.
Die sieben Mitberechtigten haben daraufhin Beschwerde gegen diesen kantonalen Entscheid beim Bundesgericht eingelegt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheißen und die angefochtene Entscheidung aufgehoben.
Nach der Rechtsprechung ist die von der Schlichtungsbehörde erteilte Prozessführungsbewilligung keine anfechtbare Entscheidung. Ihre Gültigkeit muss vom Gericht, das mit der Sache befasst ist, im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen…