Erwägungen

In diesem Fall ging es um die Frage, ob der Flugverkehr auf dem Flugfeld Lommis als öffentlicher Verkehr im Sinne von Art. 237 Abs. 1 StGB zu betrachten ist. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau erhob Anklage gegen X. und Konsorten wegen Verletzung des öffentlichen Verkehrs.

Das Obergericht kam zum Schluss, dass es sich beim Flugverkehr auf dem Flugfeld Lommis nicht um öffentlichen Verkehr handelt, da der Benützerkreis bestimmbar ist und das Flugfeld keinem Zulassungszwang unterliegt. Die Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft, hielt jedoch daran fest, dass es sich um öffentlichen Verkehr im Sinne von Art. 237 StGB handle.

Erwägungen

Der Kassationshof führte aus, dass der Verkehr zu Land als öffentlich im Sinne von Art. 237 Abs. 1 StGB gilt, wenn er sich auf Strassen, Strassenverzweigungen und Plätzen abwickelt, die nicht bloss dem privaten Gebrauch, sondern dem allgemeinen Verkehr dienen. Diese Begriffsumschreibung gelte grundsätzlich auch für den öffentlichen Verkehr in der Luft.

Allerdings sei im Bereich des erdnahen, bei Start und Landung der Luftfahrzeuge beanspruchten Luftraumes zwischen Flughäfen und Flugfeldern zu unterscheiden. Flugplätze, die dem öffentlichen Verkehr dienen, bedürften einer Konzession und unterlägen dem allgemeinen Zulassungszwang. Der An- und Wegflug zu solchen Flugplätzen gelte daher als öffentlicher Verkehr nach Art. 237 StGB.

Anders verhalte es sich bei Flugfeldern, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und nur bewilligungspflichtig sind. Hier bestimme grundsätzlich der über das Flugfeld Verfügungsberechtigte, wer es zur Landung und zum Start benützen darf. In diesen Fällen sei auf Grund der tatsächlichen…