Erwägungen
Zwischen der Kantonalen Ärztegesellschaft Schaffhausen und dem Kantonalen Krankenkassen-Verband Schaffhausen besteht seit 1968 ein Kollektivvertrag mit einem Tarif der ärztlichen Leistungen. Dieser Tarif sah ab 1987 eine automatische Anpassung des Taxpunktwertes um 50% der Teuerung vor, sofern der Landesindex der Konsumentenpreise um mindestens 5% gestiegen war.
Am 13. Dezember 1991 verabschiedete die Bundesversammlung dringliche Bundesbeschlüsse zur Kostendämpfung in der Krankenversicherung, die am 14. Dezember 1991 in Kraft traten. Der Krankenkassenverband wollte daraufhin den automatischen Teuerungsausgleich nicht mehr gewähren, woraufhin die Ärztegesellschaft die Angelegenheit dem kantonalen Schiedsgericht nach Art. 25 KUVG vorlegte.
Das Schiedsgericht entschied, dass der Krankenkassenverband trotz der dringlichen Bundesbeschlüsse zur Einhaltung der tarifvertraglichen Indexklausel und somit zur Erhöhung des Taxpunktwertes auf 85 Rappen per 1. Januar 1992 verpflichtet sei. Gegen diesen Entscheid erhob der Krankenkassenverband Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zum Schluss, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, da der Entscheid des Schiedsgerichts keine Verfügung über einen Tarif im Sinne von Art. 129 Abs. 1 lit. b OG darstellt, sondern lediglich die Anwendung einer bereits genehmigten tarifvertraglichen Indexklausel betrifft.
In der Sache selbst…