Erwägungen

Der Fall betrifft einen Streit um das bäuerliche Vorkaufsrecht nach dem Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG). Walter Niederberger, Eigentümer der Liegenschaft "Innere Göhren" in der Gemeinde Oberdorf, verkaufte 1963 eine Teilfläche von ca. 2'300 m2 an die Firma Holzbau Kayser AG. Gleichzeitig verpflichtete sich die Käuferin, innerhalb von fünf Jahren eine weitere Fläche von 4'600 m2 zum gleichen Preis zu erwerben. Frau Agnes Christen-Niederberger, die Schwester des Verkäufers, machte daraufhin ihr Vorkaufsrecht nach dem Einführungsgesetz des Kantons Nidwalden zum EGG geltend.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage von Frau Christen ab, da der Grundbesitz von Walter Niederberger ihrer Ansicht nach kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des EGG darstellte. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung, kam aber zu dem Schluss, dass das Vorkaufsrecht des EGG auch auf bäuerliche Kleinbetriebe Anwendung finden kann, unabhängig von deren Rentabilität.

Erwägungen

Entscheidend für die Ablehnung des Vorkaufsrechts war jedoch, dass die verkaufte Parzelle selbst keinen landwirtschaftlichen Charakter mehr aufwies. Das Bundesgericht führte aus, dass das Vorkaufsrecht des EGG zwar grundsätzlich auch auf Teile eines landwirtschaftlichen Gewerbes anwendbar ist, nicht aber auf Liegenschaften, die ihrer tatsächlichen Bestimmung nach nicht mehr der Landwirtschaft dienen.

Im vorliegenden Fall stellte das Bundesgericht fest, dass die verkaufte Parzelle durch eine Eisenbahnlinie vom übrigen Grundbesitz abgetrennt war, seit 1965 zur Industriezone der Gemeinde Oberdorf gehörte und von der Käuferin zur Arrondierung und Erweiterung ihres Fabrikbetriebs erworben wurde.…