Erwägungen
Der Fall betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen Eltern einem mündigen Kind, das sich noch in Ausbildung befindet, Unterhalt schulden. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob der Beklagte, der Vater des Klägers, verpflichtet ist, während der Ausbildung seines mündigen Sohnes Unterhaltsbeiträge zu leisten.
Der Kläger, ein 1964 geborener Student, verlangte vom Beklagten, seinem Vater, Unterhaltsbeiträge für seine Ausbildung. Das Obergericht hatte dem Kläger einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'000.-- zugesprochen. Der Beklagte erhob daraufhin Berufung.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber mündigen Kindern in Ausbildung einen Ausnahmecharakter hat. Sie besteht nur, wenn sich das Kind noch in einer beruflichen Erstausbildung befindet und diese dem vor der Volljährigkeit angelegten Lebensplan entspricht.
Zudem muss dem Unterhaltspflichtigen nach Leistung der Unterhaltsbeiträge noch ein Einkommen verbleiben, das seinen (erweiterten) Notbedarf um etwa 20% übersteigt. Nur dann kann ihm…