Erwägungen

X. wurde am 18. Januar 2002 in einem Park in Zürich einer Polizeikontrolle unterzogen, als er dabei war, zwei Schülern Kampfsportunterricht zu erteilen. Bei der Kontrolle kam neben mehreren Messern auch ein Gegenstand aus Hartplastik (eine Art "Schlagring") zum Vorschein, den X. offenbar in einer Sporttasche mit sich führte.

Mit Urteil vom 11. September 2002 sprach der Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich X. des verbotenen Waffentragens (Tragens eines Schlagrings) gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 4 Abs. 1 lit. d Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 200.-, bedingt löschbar im Strafregister nach einer Probezeit von einem Jahr.

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das angefochtene Urteil am 18. November 2002 im Schuld- und Strafpunkt.

X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben, soweit er wegen Tragens eines Schlagringes verurteilt worden sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass der fragliche Gegenstand aus Hartplastik objektiv dazu bestimmt ist, Menschen zu verletzen, und somit als Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d des Waffengesetzes zu qualifizieren ist. Entscheidend ist dabei die objektiv erkennbare Zweckbestimmung des Gegenstands, nicht subjektive Momente wie die Absicht des Herstellers oder die Überzeugung des Beschwerdeführers.

Der Gegenstand lässt sich so in die Hand nehmen, dass der obere Querbalken in die Handfläche zu liegen kommt, während das andere Ende mit der…