Erwägungen

Die Beschwerdeführerin X. (geb. 1969) stammt aus der Mongolei und reiste am 8. Oktober 2005 in die Schweiz ein. Sie heiratete am 2. Februar 2006 den portugiesischen Staatsangehörigen Y. (geb. 1963) und erhielt im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Aus der Ehe ging am 29. Oktober 2006 eine Tochter hervor, die ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung EG/EFTA verfügt. Am 9. April 2007 zog X. ihren Sohn aus einer früheren Beziehung in die Schweiz nach, dem eine bis zum 1. Februar 2011 gültige Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA ausgestellt wurde.

Am 30. April 2010 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligungen von X. und ihrem Sohn, da sich das Ehepaar X.-Y. getrennt habe und die eheliche Beziehung nur noch formell und ohne Aussicht auf Wiedervereinigung fortdauere. Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen bestätigten die Nichtverlängerung der (inzwischen abgelaufenen) Aufenthaltsbewilligungen.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt, dass die Beschwerdeführerin 1 als Ehegattin eines EU-Bürgers zwar grundsätzlich einen (abgeleiteten) Anspruch auf Verlängerung ihrer Bewilligung hat, solange die Ehe formell fortdauert. Dieses Recht steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschließlich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin.

Im vorliegenden Fall durfte das Migrationsamt davon ausgehen, dass sich die…