Erwägungen

Im Rahmen der Umsetzung der Beschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäß Art. 55a KVG hat der Staatsrat der Republik und des Kantons Genf am 16. April 2014 eine Ausführungsverordnung zur Bundesverordnung über die Beschränkung der Zulassung von Leistungserbringern (RaOLAF) erlassen. Diese Verordnung sieht insbesondere vor, dass Ärzte, die im ambulanten Bereich der Spitäler tätig sind, dieser Zulassungsbeschränkung unterliegen.

Der Verband A., die B. AG, die Klinik C. AG, die Klinik D. AG, die Klinik E. AG sowie die Doktoren F. und G. haben gegen diese Verordnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben und insbesondere die Anwendung der Beschränkung auf Ärzte, die im ambulanten Bereich der Spitäler tätig sind, angefochten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Es hat befunden, dass die kantonale Regelung dem Sinn und Geist des Bundesrechts, insbesondere Art. 55a KVG und der Bundesverordnung über die Beschränkung der Zulassung von Leistungserbringern (VBZL), entspricht.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass der Bundesgesetzgeber den Kantonen in Bezug auf die Beschränkung der Zulassung zur Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung einen weiten Spielraum eingeräumt hat. Die Kantone können…