Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. April 1990, in der Sache [A.] gegen das Staatsanwaltschaft des Kantons Uri. Der Angeklagte, [A.], wurde vom Kantonsgericht Uri wegen einfacher Konkurs und Vermögensverlust sowie wegen Unterlassung der Führung von Buchhaltung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten und einer Geldstrafe von 3 000 Schweizer Franken verurteilt.

Die Fakten des Falls sind wie folgt: Zwei Aktiengesellschaften, X. AG und Y. AG, wurden 1979 gegründet und gingen 1981 in Konkurs. Der Angeklagte, [A.], war Präsident des Verwaltungsrats der Gesellschaft [B. AG], die das Kontrollorgan der beiden Gesellschaften war. Die Gesellschaft [B. AG] führte keine Buchhaltung für die beiden Gesellschaften, und der Angeklagte wurde beschuldigt, als Kontrollorgan einfache Konkurs und Vermögensverlust begangen zu haben.

Der Angeklagte legte ein Rechtsmittel gegen den Entscheid des Kantonsgerichts ein, mit der Begründung, dass das Kontrollorgan nicht für einfache Konkurs und Vermögensverlust verantwortlich gemacht werden könne und dass die Buchhaltung nicht geführt worden sei, weil die Gesellschaft selbst schuld sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die anwendbaren Strafbestimmungen für Kontrollorgane von Aktiengesellschaften. Artikel 165 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) sieht vor, dass das Kontrollorgan, das einfache Konkurs oder Vermögensverlust begeht, strafbar ist. Allerdings sah das Gericht, dass das Kontrollorgan nicht für einfache Konkurs oder Vermögensverlust verantwortlich gemacht werden kann, wenn es keine vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen begangen hat.

Das Gericht prüfte auch die Bestimmungen über die Buchhaltung von Aktiengesellschaften. Artikel 166 des StGB sieht vor, dass der Schuldner, der es unterlässt, Buchhaltung zu führen, strafbar…