Sachverhalt

Am 26. Januar 1993 hat das Betreibungsamt Morges X. auf Antrag der Credit Suisse, Delémont, eine Zahlungsbefehl bekanntgegeben. X. hat bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde eingereicht und geltend gemacht, dass die Credit Suisse, Delémont, nur eine Zweigstelle einer Gesellschaft mit Sitz in Zürich sei und daher weder klagen noch in eigenem Namen vor Gericht erscheinen könne. Der Präsident des Bezirksgerichts Morges hat die Beschwerde abgewiesen und die im Betreibungsverfahren vorgenommenen Handlungen bestätigt. Das Betreibungs- und Konkursgericht des Waadtländer Kantonsgerichts hat den Rekurs von X. ebenfalls abgewiesen.

X. hat dann an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts rekurriert und die Aufhebung des Betreibungsverfahrens und aller in diesem Rahmen vorgenommenen Handlungen beantragt. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hat den Rekurs abgewiesen, aber die Berichtigung der im Betreibungsverfahren vorgenommenen Handlungen angeordnet, die die Zweigstelle ungenau als Gläubigerin bezeichneten.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hat festgestellt, dass die Zweigstelle der Credit Suisse in Delémont keine Rechtspersönlichkeit besitzt und daher weder klagen noch in eigenem Namen vor Gericht erscheinen kann, die ungenaue Bezeichnung der Partei im Betreibungsverfahren jedoch keinen Mangel darstellt, der die Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge hat. Der Schuldner konnte nämlich nicht an der Identität des Gläubigers zweifeln und wurde in seinen Interessen nicht beeinträchtigt.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hat auch daran erinnert, dass nach der Rechtsprechung die ungenaue, unpassende oder mehrdeutige Bezeichnung einer Partei nur dann die Nichtigkeit des Betreibungsverfahrens zur Folge hat, wenn sie geeignet ist, die Beteiligten zu täuschen, und dies tatsächlich der Fall war. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Nichtigkeit nicht erfüllt, da der Schuldner nicht an der Identität des Gläubigers zweifeln konnte und in seinen Interessen…