Erwägungen
A. ist die Mutter von C., geboren 2003 aus einer Beziehung mit B. Im Jahr 2003 hat die Vormundschaftsbehörde eine Vormundschaft für C. eingerichtet und D. zum Vormund bestellt. Zwischen den Eltern besteht eine starke Konfliktsituation, in die der Sohn einbezogen ist. Dem Vater ist derzeit ein minimales Besuchsrecht von zwei monatlichen Treffen unter Aufsicht von Fachpersonal vorbehalten. Die persönlichen Beziehungen zwischen Vater und Sohn sind jedoch seit 2010 unterbrochen.
Mit Entscheidung vom 19. Juni 2012 hat die Vormundschaftsbehörde den Antrag von B. auf Widerruf des Vormundschaftsmandats von D. und Ernennung eines Erziehungsvormunds abgelehnt. B. hat diese Entscheidung angefochten, die vom Vormundschaftskammergericht des Kantons Tessin teilweise gutgeheißen wurde. Letzteres hat das Mandat von D. widerrufen und zu Gunsten von C. eine Erziehungsvormundschaft gemäß Art. 308 Abs. 1 ZGB eingerichtet, indem es die Kindesschutzbehörde beauftragt hat, einen geeigneten Erziehungsvormund zu ernennen.
A. hat Beschwerde beim Bundesgericht erhoben und beantragt, das Urteil dahingehend abzuändern, dass der Rekurs von B. in dem Umfang abgewiesen wird, in dem er die Ernennung eines Erziehungsvormunds für C. gemäß Art. 308 ZGB fordert.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheißen. Nach Auffassung des Gerichts setzt die Einrichtung einer Erziehungsvormundschaft gemäß Art. 308 Abs. 1 ZGB voraus, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist, diese Gefahr weder von den Eltern selbst noch durch eine weniger einschneidende Maßnahme verhindert werden kann und der aktive Einsatz eines Beraters zur Erreichung dieses Ziels angemessen erscheint.
Aus den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz geht jedoch hervor, dass die Gefahr für das Kindeswohl auf die schwerwiegenden Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts beschränkt bleibt. Unter diesen Umständen ist die geeignetste…