Erwägungen
Die Liegenschaften-Betrieb AG (LiB-AG) ist Eigentümerin und Betreiberin des Einkaufszentrums Panorama Center Thun Süd und vermietet die Ladenflächen an verschiedene Mieter. Das Einkaufszentrum ist an das Verteilnetz der Energie Thun AG angeschlossen, wobei die internen Elektrizitätsleitungen im Gebäude der LiB-AG gehören.
Die LiB-AG, die Mieter und die Energie Thun AG stellten bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) verschiedene Feststellungsbegehren. Die ElCom entschied, dass die Elektrizitätsleitungen des Einkaufszentrums Elektrizitätsleitungen kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung sind und die Stromversorgungsgesetzgebung auf die angeschlossenen Endverbraucher anwendbar ist.
Gegen diesen Entscheid erhoben die LiB-AG und die Mieter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das den Entscheid teilweise bestätigte. Daraufhin gelangten die Parteien ans Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass ein Arealnetz kein Verteilnetz im Sinne des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) ist und daher nicht dem StromVG untersteht. Die Rechte und Pflichten der Verteilnetzbetreiber gelten somit nicht für Arealnetze.
Das StromVG gewährt zwar…