Erwägungen
Die Eheleute A.A. und B.A. leben mit ihren vier Kindern in C. A.A. (im Folgenden: Steuerpflichtiger 1), ausgebildeter Grafiker, ist selbstständiger Comicautor. Zwischen 2010 und 2012 erhielt A.A. Zahlungen von Dritten, die in der Bilanz seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit als "verschiedene Spenden" ausgewiesen wurden, in Höhe von insgesamt 90'753 Fr. 33 im Jahr 2010, 70'895 Fr. 37 im Jahr 2011 und 84'828 Fr. 66 im Jahr 2012. Diese Beträge wurden in den Steuererklärungen 2010 bis 2012 nicht angegeben.
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte die Eheleute A. für die direkte Bundessteuer (DBSt) und die Kantons- und Gemeindesteuer (KGSt) der Steuerjahre 2010, 2011 und 2012 unter der Annahme, dass die "verschiedenen Spenden" steuerpflichtig seien. Die Steuerpflichtigen haben gegen diese Entscheidung Einspruch erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die vom Steuerpflichtigen 1 erhaltenen Beträge steuerbefreite Schenkungen gemäss Art. 24 Bst. a DBStG oder steuerbefreite Beiträge gemäss Art. 24 Bst. d DBStG darstellten.
Gemäss Rechtsprechung sind Schenkungen von der direkten Einkommenssteuer befreit, um eine Doppelbesteuerung mit der Schenkungssteuer zu vermeiden. Auch Beiträge aus öffentlichen oder privaten Fonds sind befreit, um sicherzustellen, dass die…