Erwägungen

Die 1954 geborene M. war als Raumpflegerin der X. AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 29. Juni 2002 verletzte sie sich beim Fensterputzen am rechten Fuss. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach einem zunächst befriedigenden Heilungsverlauf meldete M. der SUVA am 21. Februar 2006 einen Rückfall, den die SUVA ebenfalls anerkannte.

Mit Verfügung vom 21. November 2009 und Einspracheentscheid vom 17. Mai 2011 sprach die SUVA M. eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse von 15 % sowie ab 1. November 2009 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % zu. M. erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Zulässigkeit der DAP-Methode zur Bemessung des Invalideneinkommens. Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen tatsächlich existierender Arbeitsplätze in der Schweiz, die es der SUVA ermöglicht, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich zu ermitteln.

Das Bundesgericht wies die grundsätzlichen Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Verwendung der DAP-Methode zurück. Die DAP-Methode ermöglicht es, dem konkreten Einzelfall besser Rechnung zu tragen als die LSE-Methode und kommt daher dem Ziel näher, das Invalideneinkommen aufgrund der beruflich-erwerblichen Situation der versicherten Person zu bestimmen.

Das Bundesgericht hielt fest, dass bei korrekter Anwendung der DAP-Methode spezifische Beeinträchtigungen in der…