Erwägungen
[A.] ist seit zwanzig Jahren querschnittsgelähmt. Am 4. Oktober 2008 begab er sich allein ins Kino V. in Genf, um einen Film anzuschauen. Das Gebäude, in dem sich das Kino befindet und das von X. GmbH betrieben wird, ist jedoch nicht für Rollstuhlfahrer geeignet. [A.] wurde der Zugang zum Kino aufgrund interner Sicherheitsrichtlinien des Betreibers verwehrt.
Der Verein Integration Handicap hat gegen X. GmbH Klage erhoben und beantragt, festzustellen, dass [A.] diskriminierend behandelt wurde und das Verbot des Betreibers, Personen mit körperlicher Behinderung den Zugang zum Kino zu verwehren, eine diskriminierende Behandlung darstellt.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde von Integration Handicap abgewiesen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft von Amts wegen und frei die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden. Integration Handicap als Hilfsorganisation für Menschen mit Behinderungen ist zur Feststellungsklage wegen Diskriminierung vor den Zivilgerichten berechtigt.
Der [A.] verwehrte Zugang wird jedoch nicht als Diskriminierung im Sinne von Art. 6 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) angesehen. Obwohl der Zutritt aufgrund interner Sicherheitsrichtlinien verweigert wurde, kann dies nicht als "besonders stossend" oder "der gegenseitigen Rücksichtnahme der…