Erwägungen
Der Fall betrifft [M.], der zwischen November 1996 und Mai 1997 mehrfach Frauen an verschiedene Bordelle vermittelt hat. Teilweise war er nur für den Transport der Frauen verantwortlich, teilweise vermittelte er die Frauen in eigener Regie an einzelne Etablissements und forderte dafür einen Teil des täglichen Dirnenlohns. In zwei Fällen erhielt er für seine Dienste nachweislich Entschädigungen von Fr. 100.- und Fr. 300.-. Die vermittelten Frauen besassen keine Aufenthaltsbewilligung.
Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte [M.] am 8. Juli 1999 zweitinstanzlich unter anderem wegen mehrfachen Menschenhandels. [M.] führt Nichtigkeitsbeschwerde gegen diesen Teil des Urteils.
Erwägungen
Der Kassationshof prüft, ob die Vermittlung von Prostituierten von einem Etablissement zum anderen deren Selbstbestimmungsrecht verletzt und damit den Tatbestand des Menschenhandels erfüllt.
Die Vorinstanz hatte argumentiert, dass der Tatbestand des Menschenhandels auch dann erfüllt sei, wenn die betroffenen Personen nicht gegen ihren Willen vermittelt wurden. Das Bundesgericht sieht dies jedoch anders: Für eine Verurteilung wegen Menschenhandels muss das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person verletzt worden sein. Nur dort, wo über Menschen wie über Objekte verfügt wird, weil sie ahnungslos oder mangelhaft informiert oder aus anderen Gründen ausser Stande sind, sich zu wehren, kann von Menschenhandel gesprochen werden.
Bei der Vermittlung von Prostituierten von einem Etablissement zum anderen…