Sachverhalt
Der Fall betrifft einen italienischen Grenzgänger, [D.], der in der Schweiz arbeitet und in Italien wohnt. Das Amt für Krankenversicherung des Kantons Tessin (UAM) hatte festgestellt, dass viele italienische Grenzgänger von der Möglichkeit, das Recht auf Option für die medizinische Versorgung in ihrem Wohnsitzland auszuüben, keinen Gebrauch gemacht hatten. Das UAM hatte daher beschlossen, ein Verfahren zur Sanierung einzuleiten und eine zusätzliche Frist für die Ausübung des Optionsrechts zu gewähren.
[D.] hatte die persönliche Mitteilung vom 12. Juni 2008 nicht erhalten und war nicht über das Optionsrecht informiert worden. Er hatte daher eine Beschwerde gegen die Entscheidung über die amtliche Anmeldung zur KVG eingereicht und beantragt, das Optionsrecht zugunsten des italienischen Gesundheitssystems auszuüben.
Das kantonale Gericht hatte die Beschwerde abgewiesen, da es der Meinung war, dass das UAM seine Informationspflichten erfüllt hatte und die unterbliebene Übermittlung der persönlichen Mitteilung vom 12. Juni 2008 keinen gerechtfertigten Grund für die verspätete Ausübung des Optionsrechts darstellte.
Erwägungen
Anwendbares Recht: Das Bundesgericht hat festgestellt, dass das anwendbare Recht das Schweizerische Recht ist, aufgrund des Abkommens über die Freizügigkeit der Personen (FZA) und der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
Optionsrecht: Das Gericht hat anerkannt, dass das Optionsrecht ein subjektives Recht ist, das von den Grenzgängern, die in Italien wohnen und in der Schweiz arbeiten, aufgrund des FZA und der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ausgeübt werden kann.
Sanierungsverfahren: Das Gericht hat festgestellt, dass das von der UAM eingeleitete Sanierungsverfahren eine Verwaltungsmaßnahme darstellt,…