Erwägungen

Die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft schrieb im Juni 2017 den Dienstleistungsauftrag "Bearbeitungsstelle 'Fördergesuche Baselbieter Energiepaket'" im offenen Verfahren aus. Mit Zuschlagsverfügung vom 17. Oktober 2017 erteilte der Regierungsrat den Zuschlag an die A. AG. Die drittplatzierte B. AG erhob Beschwerde gegen diese Zuschlagsverfügung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, welches die Beschwerde gutgeheissen und den Zuschlag direkt an die B. AG erteilt hat.

Die A. AG gelangte daraufhin mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen und stellt fest, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG vorliegt, nämlich die Frage nach der Kompetenz der kantonalen Beschwerdeinstanz, ein reformatorisches Urteil zu fällen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Aufhebung einer Zuschlagsverfügung nicht nur inter partes, sondern eine ungeteilte Wirkung für sämtliche am Vergabeverfahren beteiligten Anbieterinnen entfaltet. Hebt eine kantonale Beschwerdeinstanz die Zuschlagsverfügung auf und korrigiert eine rechtsfehlerhafte Anwendung der Zuschlagskriterien, hat sie - soweit dem nicht verfahrensrechtliche Hindernisse entgegenstehen - wieder sämtliche Angebote aller am Vergabeverfahren beteiligten Anbieterinnen zu berücksichtigen.

Die Kompetenz der kantonalen Beschwerdeinstanz, ein reformatorisches Urteil zu fällen, darf sie jedoch nur in Konstellationen anwenden, die hinreichend geklärt sind. Eine solche Konstellation liegt…