Erwägungen
Der Fall betrifft die Zuteilung der Kinder im Scheidungsverfahren zwischen B. (Vater) und M. (Mutter). Das Bundesgericht muss entscheiden, welchem Elternteil die Kinder zugewiesen werden sollen.
Die Vorinstanz hatte die Kinder der Mutter zugeteilt, da sie annahm, die Mutter werde die Kinder eher persönlich betreuen können. Das Bundesgericht sieht dies jedoch anders: Beide Elternteile weisen etwa gleichwertige Voraussetzungen in Bezug auf Erziehungsfähigkeit und persönliche Betreuung der Kinder auf.
Da die Voraussetzungen der Eltern vergleichbar sind, soll im vorliegenden Fall das Kriterium der Stabilität der Verhältnisse ausschlaggebend sein. Der Vater hat die Kinder bereits seit rund zweieinhalb Jahren betreut, nachdem die Mutter unerwartet die Familiengemeinschaft verlassen hatte. Diese Situation hat der Vater stabil aufrechterhalten können.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass bei sonst gleichwertigen Voraussetzungen der Eltern derjenige Elternteil den Vorrang haben soll, der die größere Bereitschaft aufweist, die Kinder auf Dauer in eigener Obhut zu haben und sie unmittelbar selbst zu betreuen und zu pflegen. Dies entspricht dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Eltern im…