Erwägungen
X. wurde vom Kanton Zürich mit einer Verfügung vom 23. April 1996 das Betreten des Kantonsgebiets verboten. Am 18. Juni 1996 und 14. März 1997 hielt er sich trotzdem in Zürich auf. Er wurde daraufhin am 29. Juli 1997 aus der Schweiz ausgeschafft.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X. wegen Widerhandlung gegen die Ausgrenzungsverfügung gemäss Art. 23a i.V.m. Art. 13e des Ausländergesetzes (ANAG). X. erhob Beschwerde gegen dieses Urteil.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es entschied, dass für die Strafbarkeit wegen Missachtung einer Ausgrenzungsverfügung nicht die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Tat, sondern jene zum Zeitpunkt des Urteils massgebend sind.
Kann der Ausländer zum Zeitpunkt des Urteils ausgeschafft werden, so fällt eine Bestrafung…