Erwägungen
Herr [A.] hat die Gesellschaft [B. AG] gegründet, deren Einzelaktionär und Verwaltungsratspräsident er ist. Der Zweck der Gesellschaft ist es, Rechtsdienste in der Schweiz und im Ausland anzubieten, die von Anwälten erbracht werden, die in das Anwaltsregister eines Schweizer Kantons eingetragen sind.
Die Anwaltskammer des Kantons Freiburg hat festgestellt, dass die Gesellschaft [B. AG] die vom Bundesrecht an die Unabhängigkeit von Anwaltskanzleien gestellten Anforderungen verletzt. Sie hat die Gesellschaft angewiesen, ihre Statuten zu ergänzen, um die Unabhängigkeit des Anwaltsberufs zu gewährleisten.
Herr [A.] und die Gesellschaft [B. AG] haben gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, die vom Kantonsgericht des Kantons Freiburg abgelehnt wurde.
Herr [A.] und die Gesellschaft [B. AG] haben dann beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass Art. 8 Abs. 1 Bst. d BGFA verlangt, dass der Anwalt seinen Beruf unabhängig ausüben kann. Diese strukturelle Unabhängigkeit muss gewährleistet sein, unabhängig davon, ob der Anwalt individuell oder in einer Anwaltskanzlei tätig ist.
Das Bundesgericht ist jedoch der Ansicht, dass die Aufsichtsbehörde der Anwaltskanzlei und/oder ihren nicht anwaltlichen Aktionären nicht direkt anordnen kann, Änderungen vorzunehmen, um die Unabhängigkeit der Anwälte sicherzustellen. Sie kann lediglich vom betroffenen Anwalt verlangen, seine Situation zu regularisieren, indem er die Organisation seiner Kanzlei anpasst.
Im vorliegenden Fall ist das Bundesgericht…