Erwägungen
Mitte der 2000er Jahre schlossen die italienische Gesellschaft X. S.p.A. und die niederländische Gesellschaft Y. B.V., eine Tochtergesellschaft der Gruppe [Y.], einen Vertrag über den Bau und die Installation eines Schiffshebewerks in Italien. Bei der Endabnahme rissen Kabel, was zum Absturz der Plattform führte. Zwischen den beiden Gesellschaften entstand ein Streit über die Verantwortung für diesen Unfall.
Im Jahr 2011 reichte [Y.] eine Schiedsklage gegen X. bei dem Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer (ICC) ein. Am 26. April 2012 ernannte die ICC den Zürcher Anwalt Herrn (...) zum Einzelschiedsrichter. Nach Durchführung des Verfahrens erließ der Schiedsrichter am 23. April 2015 seinen Endschiedsspruch, in dem er jede Verantwortung von [Y.] ablehnte und X. verpflichtete, ihm 2'272'500 Euro zu zahlen.
Am 4. August 2015 beantragte X. die Revision dieses Schiedsspruchs mit der Begründung, dass der Schiedsrichter Herr (...), Mitglied der Anwaltskanzlei A.-CH, eine Verbindung zu einem Unternehmen der Gruppe [Y.] hatte, die zu seiner Ablehnung hätte führen müssen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit des Revisionsantrags. Es stellte fest, dass die Entdeckung eines Ablehnungsgrunds des Schiedsrichters nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eine umstrittene Frage in der Lehre aufwirft, die das Bundesgericht bisher offengelassen hat. Das Bundesgericht erachtete es jedoch nicht als erforderlich, diese Frage endgültig zu klären, da der Revisionsantrag ohnehin in der Sache abzulehnen sei.
In der Sache ging das Bundesgericht davon aus, dass die Kanzlei des Schiedsrichters, A.-CH, als rechtlich und finanziell selbstständige Einheit und nicht als bloßes Mitglied einer integrierten "Kanzlei A."…