Erwägungen
Der Fall betrifft die Frage, ob Artikel 156 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) auf einen gepfändeten Eigentümer- oder Inhaberschuldbrief analog anwendbar ist. Das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon hatte einen solchen Schuldbrief gepfändet und wollte ihn versteigern, ohne dabei Artikel 156 Absatz 2 SchKG anzuwenden, der eine Herabsetzung des Titels auf den Erlös vorsieht.
Der Schuldner erhob Beschwerde gegen diese Vorgehensweise. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde ab, das Obergericht des Kantons Zürich hiess sie jedoch gut und wies das Betreibungsamt an, Artikel 156 Absatz 2 SchKG analog anzuwenden.
Der Gläubiger erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Artikel 156 Absatz 2 SchKG auf gepfändete Eigentümer- oder Inhabertitel nicht anwendbar ist, und zwar auch nicht analog. Der Wortlaut der Bestimmung bezieht sich eindeutig nur auf verpfändete, nicht aber auf gepfändete Titel. Auch die Entstehungsgeschichte und systematische Stellung der Norm lassen keine Lücke erkennen, die durch eine analoge Anwendung zu schliessen wäre.
Das Bundesgericht führt aus, dass der Gesetzgeber mit Artikel 156 Absatz 2 SchKG lediglich ein spezifisches Problem im Zusammenhang mit verpfändeten Titeln lösen wollte. Eine Ausweitung auf gepfändete Titel sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen gewesen. Es liege daher keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor, die eine…