Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Bundesbeamten, der wegen fahrlässiger Tötung verfolgt wird. Die Erlaubnis zur Verfolgung, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit (LR) erforderlich ist, wurde während der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens nicht beantragt. Allerdings wurde die Sache an eine höhere Behörde überwiesen, die diesen Mangel durch die Erlangung der erforderlichen Erlaubnis behob. Die beteiligten Parteien sind der Bundesbeamte (der Antragsteller) und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern. Das Verfahren begann mit einer Untersuchung, gefolgt von einem erstinstanzlichen Urteil und anschließend einer Berufung vor einer höheren Behörde.

Die wichtigsten Fakten sind die folgenden

  • Der Antragsteller ist ein Bundesbeamter, der fahrlässige Tötung im Rahmen seiner Amtsausübung begangen hat.
  • Die Erlaubnis zur Verfolgung, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 LR erforderlich ist, wurde während der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens nicht beantragt.
  • Die Sache wurde an eine höhere Behörde überwiesen, die die erforderliche Erlaubnis erlangt hat.
  • Der Antragsteller hat die Gültigkeit des Verfahrens wegen Fehlens der Erlaubnis zur Verfolgung angefochten.

Erwägungen

Die Entscheidung des Bundesgerichts basiert auf der Auslegung von Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit (LR), das eine Erlaubnis zur Verfolgung eines Bundesbeamten für Handlungen erfordert, die im Rahmen seiner Amtsausübung begangen wurden. Das Gericht befand, dass die Erlaubnis zur Verfolgung eine Prozessvoraussetzung ist, die durch eine höhere Behörde behoben werden kann.

Das Gericht prüfte die Argumente des Antragstellers, der geltend machte, dass das Fehlen der Erlaubnis zur Verfolgung während der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens das Verfahren nichtig mache. Allerdings befand das Gericht, dass die von der höheren Behörde erlangte Erlaubnis diesen Mangel behoben habe und das Verfahren daher gültig sei.

Das Gericht prüfte auch die Rechtsprechung und Doktrin zu dieser Frage, insbesondere den Entscheid BGE 87 I…