Erwägungen

Nachdem über die [D. AG] der Konkurs eröffnet worden war, trat das zuständige Konkursamt den kollozierten Gläubigerinnen B. AG und C. AG nach Art. 260 SchKG die Verantwortlichkeitsansprüche der Konkursmasse ab. Das summarische Konkursverfahren wurde mit Urteil vom 12. November 2014 für geschlossen erklärt. Am 17. November 2014 wurde die [D. AG] in Liquidation im Handelsregister von Amtes wegen gelöscht. Erst nach der Löschung der Gesellschaft hoben die beiden Gläubigerinnen am 17. November 2015 als einzige Abtretungsgläubigerinnen beim Bezirksgericht Münchwilen gegen A. eine Klage aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit an.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die vom Beklagten gegen die Entscheide des Obergerichts erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Es hält fest, dass die Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister keine Auswirkungen auf die Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG hat. Die Löschung der Gesellschaft führt nicht zum Untergang der auf ihren Namen lautenden Forderungen, da diese auch nach Löschung der Gesellschaft aufgefunden und im Rahmen eines Nachkonkurses ohne Wiedereintragung der Gesellschaft verwertet werden können. Für die Durchsetzung der nach Art. 260 SchKG abgetretenen Ansprüche ist eine Wiedereintragung der Gesellschaft nicht erforderlich.

Das Bundesgericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Abtretung nach Art. 260 SchKG ein betreibungs- und prozessrechtliches Institut sui generis ist, mit dem die Prozessführungsbefugnis übertragen wird. Die Abtretungsgläubiger handeln zwar im Prozess in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko, werden durch die Abtretung indes nicht Träger des abgetretenen Anspruchs. Zudem dient Art. 260 SchKG dem Zweck, im Interesse der…