Erwägungen

C. starb am 1. April 1996 mit Wohnsitz im Kanton Aargau. Seine drei Kinder waren Erben. Die "X." Lebensversicherungsgesellschaft teilte mit, dass den Erben eine Kapitalleistung von Fr. 517'996.- aus der Vorsorgepolice "X." (zweite Säule) ausbezahlt wurde. Daraufhin erhob der Kanton Luzern bei der Tochter A., die im Kanton Luzern wohnte, eine Sondersteuer auf ihrem Drittel der Leistung. Das Steueramt des Kantons Aargau veranlagte zudem die Erbschaftssteuer, wobei weitere Kapitalleistungen aus Lebens-, Spar-, Risiko- und Erlebensfallversicherungen des Erblassers berücksichtigt wurden.

Der Kanton Luzern erliess später eine "Rektifikat"-Veranlagung, um zusätzlich die Leistungen aus fünf weiteren Versicherungspolicen der Versicherungsgesellschaft Y. zu erfassen. A. erhob Einsprache gegen diese Veranlagung, da ihrer Ansicht nach eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorlag.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliegt, wenn die gleichen Kapitalleistungen einer Versicherung von zwei oder mehreren Kantonen entweder der Einkommens- oder der Erbschaftssteuer unterworfen werden. Die Besteuerung der Vorsorge- und Versicherungsleistungen richtet sich nach deren steuerlicher Qualifikation:

- Leistungen aus der beruflichen Vorsorge (zweite Säule) und der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) sind beim Empfänger steuerpflichtig und werden dem Wohnsitzkanton zur Besteuerung zugewiesen.

- Rückkaufsfähige private Kapitalversicherungen (Säule 3b) sind von der Einkommenssteuer befreit und werden dem Kanton des…