Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage, ob eine Betreibungshandlung, die während der Betreibungsferien vorgenommen wurde, nichtig oder anfechtbar ist. Der Rekurrent hatte argumentiert, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt an den Schuldner während der Betreibungsferien eine ungültige Betreibungshandlung darstelle.

Das Bundesgericht musste entscheiden, ob die Zustellung des Zahlungsbefehls während der Betreibungsferien rechtswirksam war oder nicht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass gemäß Art. 56 Ziff. 3 SchKG Betreibungshandlungen während der Betreibungsferien nicht vorgenommen werden dürfen. Allerdings sind solche Handlungen weder nichtig noch anfechtbar. Vielmehr entfalten sie ihre Rechtswirkungen erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien.

Das Bundesgericht verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Zustellung des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt an den Schuldner sehr wohl eine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG…