Erwägungen
Die M. GmbH betrieb die Firma F. + E. AG, Autokranbetrieb, Sch., für eine Forderung von Fr. 1'700.-- nebst 6% Zins seit 13. September 1974. Im Zahlungsbefehl Nr. 131/1975 des Betreibungsamtes Sch. wurde als Schuldnerin die Firma "F. + E., Autokranbetrieb, Sch." aufgeführt. Die Firma F. + E. AG erhob Rechtsvorschlag, worauf die M. GmbH beim Amtsgerichtspräsidenten die provisorische Rechtsöffnung erwirkte.
Die F. + E. AG reichte Beschwerde ein und beantragte, die Betreibung und den Rechtsöffnungsentscheid für nichtig zu erklären, da die Schuldnerbezeichnung die gesetzlichen Vorschriften nicht erfülle. Der Amtsgerichtspräsident hob die Betreibung auf, was die M. GmbH an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weiterzog. Diese wies die Beschwerde ab und erklärte den Zahlungsbefehl für nichtig.
Die M. GmbH führte Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Antrag, den Zahlungsbefehl zu bestätigen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäß der Rechtsprechung nicht jede Ungenauigkeit in der Bezeichnung des Schuldners dessen Nichtexistenz gleichzusetzen ist. Lässt die mangelhafte Bezeichnung den wirklichen Schuldner ohne weiteres erkennen, besteht kein Anlass zur Anordnung der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls.
Im vorliegenden Fall wurde die Schuldnerin im Zahlungsbefehl als "F. + E., Autokranbetrieb, Sch." anstatt "F. + E.…