Erwägungen
Der Fall betrifft einen Artikel in der Schweizerischen Bodensee-Zeitung vom 19. Oktober 1988, der von Redaktor X. über die Situation bei der "Bernina"-Nähmaschinenfabrik Fritz Gegauf AG verfasst wurde. In dem Artikel wurden Aussagen des Nähmaschinenfachmanns Z. wiedergegeben, in denen er die Nähmaschinenfabrik "Bernina" als technisch rückständig im Vergleich zu den Konkurrenzmarken "Pfaff" und "Elna" darstellte.
Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte X. wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Anwendung von Art. 3 lit. a und 23 UWG zu einer Busse. X. focht das Urteil mit staatsrechtlicher Beschwerde und eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob das UWG auch auf Medienberichterstattung anwendbar ist. Es kam zum Schluss, dass der Anwendungsbereich des UWG gemäß den Zielsetzungen des Gesetzes und den Erläuterungen in der Botschaft des Bundesrates weit zu verstehen ist und auch Dritte wie Medien und Konsumentenorganisationen erfasst.
Hinsichtlich der konkreten Äußerungen im Zeitungsartikel stellte das Bundesgericht fest, dass diese zwar teilweise unrichtig waren, aber nicht als "unnötig verletzend" im Sinne von Art. 3 lit. a UWG einzustufen sind. Lediglich…