Erwägungen

Der 1958 geborene portugiesische Staatsangehörige A. arbeitete von 1979 bis 1998 mit Unterbrüchen in der Schweiz, zuletzt als Lastwagenchauffeur. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihm mit Wirkung ab 1. Januar 1999 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 64 % eine halbe Rente zu. Im Jahr 2004 eröffnete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren, da A. zwischenzeitlich nach Portugal ausgewandert war. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 hob die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) die Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 2006 auf.

In der Folge sprach die IVSTA A. mit Verfügungen vom 5. Juni 2014 für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Juli 2014 eine Dreiviertelsrente zu. Gleichzeitig verneinte sie einen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die in Art. 9 Abs. 1bis IVG statuierte Voraussetzung der Versicherungsunterstellung auch für die in lit. a Abs. 2 der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision vorgesehenen Wiedereingliederungsmassnahmen gilt. Da A. seit Februar 2004 nicht mehr in der Schweiz wohnte und erwerbstätig war, erfüllte er im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung nicht mehr.

Das Bundesgericht erachtete es als mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere dem Diskriminierungsverbot, vereinbar, Personen ohne Wohnsitz und Erwerbstätigkeit in der Schweiz, deren…