Erwägungen

In diesem Urteil geht es um die Frage, ob eine vereinbarte Vertragsstrafe gemäß Art. 163 Abs. 3 des Obligationenrechts (OR) herabgesetzt werden kann. Die Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die Höhe der Konventionalstrafe, die das Handelsgericht nicht reduziert hatte.

Das Bundesgericht führt aus, dass eine richterliche Herabsetzung der Vertragsstrafe nur dann gerechtfertigt ist, wenn der vereinbarte Betrag das vernünftige, mit Recht und Billigkeit noch vereinbare Maß übersteigt. Dabei sind verschiedene Umstände zu berücksichtigen, wie die Art und Dauer des Vertrags, die Schwere des Verschuldens und der Vertragsverletzung, das Interesse des Gläubigers an der Einhaltung des Verbots sowie die wirtschaftliche Lage der Beteiligten.

Entscheidend ist nicht der tatsächlich entstandene Schaden, sondern der höchstmögliche Schaden, der durch die Vertragsverletzung hätte eintreten können. Die Konventionalstrafe ist eine selbständige Verpflichtung, die von der Haftung für Schaden zu…