Erwägungen
Der vorliegende Fall betrifft eine Beschwerde der Gesellschaft G. SA gegen einen Entscheid des kantonalen Gerichts, welcher eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Betreibungsbegehrens abwies. Der Streit betrifft die Bestimmung des Wohnsitzes des Schuldners, was ein wesentliches Element für die Festlegung des Betreibungsorts ist.
Die vom kantonalen Gericht festgestellten wesentlichen Tatsachen sind folgende: Der Schuldner ist Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft X. SA in Epalinges, wo er regelmäßig tätig ist; er ist im Telefonbuch unter der Adresse der Route de Y. in S., Gemeinde X., eingetragen und Eigentümer von Liegenschaften im Bezirk Lavaux; er steht in engem Kontakt mit Familienmitgliedern, von denen ein Teil im Bezirk Lavaux wohnhaft ist; gemäß den vorgelegten offiziellen Dokumenten (italienischer Pass, Wohnsitzbestätigung, spanischer Führerschein und Fahrzeugausweis) ist er seit mindestens 1991 in Tarragona (Spanien) wohnhaft.
Erwägungen
Das kantonale Gericht hat das Vorliegen eines Wohnsitzes in Spanien hauptsächlich aufgrund der vorgelegten Verwaltungsdokumente, insbesondere des spanischen Fahrzeugausweises und Führerscheins des Schuldners, angenommen. Das Bundesgericht ist jedoch der Ansicht, dass diese Dokumente lediglich ernsthafte Indizien für das Vorliegen des Wohnsitzes darstellen und eine einfache Tatvermutung begründen, die durch gegenteilige Beweise widerlegt werden kann.
Im vorliegenden Fall zeigen die festgestellten Tatsachen, dass der Schuldner den Kanton Waadt, insbesondere den Bezirk Lavaux, zum Zentrum seiner Beziehungen und…