Erwägungen
Am 25. November 1971 übergab Marco Malé dem Garagisten Schudel zur Bezahlung einer Autoreparatur einen Postcheck im Betrage von Fr. 923.20 und behauptete dabei gegen besseres Wissen, der Check sei gedeckt. Am 7. April 1972 kassierte er beim Postamt Rüschlikon einen Postcheck über Fr. 1'000.--, obwohl er wusste, dass sein PC-Konto nur noch ein Guthaben von Fr. 1.75 aufwies.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte Malé des wiederholten Betruges im Betrage von Fr. 1'921.45 zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 2 Monaten. Das Obergericht des Kantons Zürich schützte die Berufung des Verurteilten mit Bezug auf die Einlösung des Checks beim Postamt Rüschlikon. Malé wurde wegen Betruges im Betrage von Fr. 923.20 zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt.
Gegen dieses Urteil führte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es aufzuheben und die Sache zur Schuldigsprechung des Beschwerdegegners auch mit Bezug auf den Betrug zum Nachteil der geschädigten Kreispostdirektion Zürich an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach schweizerischem Recht für den Betrugstatbestand eine arglistige Irreführung oder Ausnützung des Irrtums erforderlich ist, nicht eine einfache Lüge. Arglist liegt vor, wenn der Täter den Getäuschten von der Prüfung der falschen Angaben abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung unterlässt, oder wenn dem Getäuschten die Nachprüfung nicht zumutbar ist oder besondere Mühe macht.
Im vorliegenden Fall hat der Postcheck-Kunde Malé wissentlich einen…