Erwägungen

Die 1968 geborene [A.] bezog vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2018 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Seit dem 4. Juli 2017 war sie als Aushilfe auf Abruf bei der B. AG tätig. Die Arbeitslosenkasse rechnete dieses Arbeitsverhältnis als Zwischenverdienst an die Taggeldleistungen an. [A.] beantragte am 20. August 2018 die weitere Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung in einer Folgerahmenfrist ab 1. August 2018. Die Arbeitslosenkasse verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde gut und bejahte einen anrechenbaren Arbeitsausfall.

Die Arbeitslosenkasse führte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse zu bestätigen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf, das nach dem Verlust einer Vollzeitstelle nicht freiwillig, sondern um die Arbeitslosigkeit zu überbrücken, eingegangen wurde, gemäss konstanter Rechtsprechung von einer notgedrungenen Zwischenlösung auszugehen ist. Solange das Behelfsmässige, Vorläufige überwiegt, kann der anrechenbare Arbeitsausfall bejaht werden. Wenn jedoch das Arbeitsverhältnis auf Abruf zur Dauerlösung wird, ist dies aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht grundsätzlich systemfremd.

Das Bundesgericht präzisiert, dass die Vorgehensweise, den anrechenbaren Arbeitsausfall bei einer Arbeit auf Abruf mit Überbrückungscharakter aufgrund des davor ausgeübten festen Arbeitsverhältnisses zu bejahen, aus gesetzessystematischer Sicht und unter dem Aspekt des Gebots der Gleichbehandlung der Versicherten auf die Dauer einer ersten Leistungsrahmenfrist zu…