Erwägungen

Der im Kanton Bern wohnhafte A. ging Ende 1997 mit der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt einen Vertrag über eine Altersrentenversicherung ein. Nach seinem Tod im September 2000 erhielten seine beiden Söhne X. und Y. je einen Betrag von Fr. 91'134.- als Rückgewährbetrag aus der Versicherung. Der Kanton Bern erfasste diesen Betrag bei X. mit der Erbschaftssteuer, während der Kanton Zürich den gleichen Betrag als separate Kapitalleistung einkommenssteuerlich besteuerte.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliegt, da der Rückgewährbetrag sowohl von der Erbschaftssteuer im Kanton Bern als auch von der Einkommenssteuer im Kanton Zürich erfasst wurde. Es legte die Zuständigkeit zur Besteuerung wie folgt fest:

  • 40% des Rückgewährbetrags unterliegen der Einkommenssteuer im Wohnsitzkanton des Leistungsempfängers (hier Kanton Zürich).
  • 60% des Rückgewährbetrags unterliegen der Erbschaftssteuer im Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers…