Erwägungen
Die Gemeindeversammlung von Golaten beschloss am 2. Juni 2010 eine Revision der Ortsplanung und wies dabei im Zonenplan elf Gebiete der Intensivlandwirtschaftszone für Gewächshäuser zu. Eine solche Zone wurde namentlich auf der Südseite des Dorfes Golaten ausgeschieden. Die daran nördlich angrenzende und in der Dorfkernzone gelegene Parzelle Nr. x. steht im Eigentum von A., der gegen die Revision der Ortsplanung Einsprache erhob.
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern genehmigte am 6. Dezember 2010 die Ortsplanungsrevision der Gemeinde Golaten und wies die Einsprache von A. ab. Dieser erhob dagegen eine Beschwerde, welche die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK) des Kantons Bern am 15. September 2011 abwies. Diesen Entscheid focht A. mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern an, das diese mit Urteil vom 14. Januar 2013 namentlich bezüglich der Ausscheidung von Intensivlandwirtschaftszonen abwies.
A. (Beschwerdeführer) erhebt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Punkt "Ausscheidung von Intensivlandwirtschaftszonen" aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Gemeinde Golaten zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass das für Bauzonen geltende Konzentrationsprinzip analog auch auf Intensivlandwirtschaftszonen anzuwenden ist. Da der Beschwerdeführer durch die Zuweisung des südlich an seine Liegenschaft angrenzenden Gebiets zur Intensivlandwirtschaftszone in räumlicher Hinsicht belastet ist, ist er befugt, die Verletzung des Konzentrationsprinzips hinsichtlich der Anordnung aller auf dem Gemeindegebiet vorgesehenen Intensivlandwirtschaftszonen zu rügen.
Das Bundesgericht erachtet es für erforderlich, eine Gesamtbeurteilung…