Erwägungen

Die in Basel domizilierte Anlagestiftung X. ist Eigentümerin verschiedener Liegenschaften im Kanton Aargau. Sie wurde für die Steuerjahre 1991/92 mit einer Grundsteuer von 2 o/oo des amtlichen Werts der Grundstücke veranlagt, wobei auf dem so ermittelten Steuerbetrag die Staats- und Gemeindesteuern erhoben wurden. Die Anlagestiftung X. erhob dagegen Rechtsmittel, da sie der Ansicht war, dass die Anwendung von Staats- und Gemeindesteuerfuss unzulässig sei.

Die kantonalen Instanzen wiesen die Rechtsmittel der Anlagestiftung X. ab. Daraufhin erhob die Anlagestiftung X. staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht wegen Verletzung von Art. 2 ÜbBest. aBV und Art. 4 aBV.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den angefochtenen Entscheid auf. Es führt aus, dass die kantonale Grundsteuer, die einzig auf Liegenschaften von Personalvorsorgeeinrichtungen erhoben wird, den Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung verletzt und sich nicht auf Art. 80 Abs. 3 BVG abstützen lässt.

Das Bundesgericht betont, dass die Steuerbefreiung von Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 80 Abs. 2 BVG unter dem Vorbehalt der rechtsgleichen Besteuerung nach Art. 4 aBV bzw. Art. 127…