Erwägungen
J. und B. waren von 1954 bis 1977 verheiratet. Nach der Scheidung wurde J. verpflichtet, B. eine monatliche Rente zu zahlen. Im Jahr 1986 reichte J. Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils ein, da B. seit 1979 in einem eheähnlichen Verhältnis mit einem anderen Mann lebe. Das Amtsgericht und der Appellationshof des Kantons Bern wiesen die Klage ab. J. erhob daraufhin Berufung an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Verlust der Scheidungsrente bei einem Konkubinatsverhältnis dann anzunehmen ist, wenn dieses eine der Ehe vergleichbare Gemeinschaft bildet. Dabei ist insbesondere die Dauer des Konkubinats ein wesentliches Kriterium, da sie Rückschlüsse auf die Stabilität und gegenseitige Unterstützung der Partner zulässt.
Bei einem Konkubinat, das zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits fünf Jahre gedauert hat, besteht eine Vermutung, dass der Rentenberechtigte aus der neuen Gemeinschaft ähnliche Vorteile wie in einer Ehe zieht und nur zur Vermeidung des Rentenverlusts keine neue Ehe eingeht. In diesem…