Erwägungen
Der 1942 geborene A. ist bei der Sanitas Grundversicherungen AG obligatorisch krankenpflegeversichert. Seit 2007 leidet er an einem rezidivierenden multiplen Myelom. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 ersuchte der behandelnde Arzt Prof. Dr. med. B. die Sanitas um Kostengutsprache für die Behandlung von A. mittels einer Kombinationstherapie mit Darzalex/Revlimid/Dexamethason. Der Krankenversicherer lehnte die Leistung ab, woraufhin A. Einsprache erhob. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde gut und verpflichtete die Sanitas zur Übernahme der Kosten für die Kombinationstherapie.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und den Einspracheentscheid der Sanitas zu bestätigen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Sanitas zur Übernahme der Kosten für die Behandlung des Beschwerdegegners mit der Kombinationstherapie Darzalex/Revlimid/Dexamethason verpflichtete.
Das Bundesgericht führt aus, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) grundsätzlich nur die in der Arzneimittelliste (ALT) und der Spezialitätenliste (SL) aufgeführten Arzneimittel übernimmt. Eine Ausnahme kann gemäss Art. 71a Abs. 1 lit. b KVV bestehen, wenn vom Einsatz des Arzneimittels ein grosser therapeutischer Nutzen gegen eine Krankheit erwartet wird, die für die versicherte Person tödlich verlaufen oder schwere und chronische gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, und wegen fehlender therapeutischer Alternativen keine wirksame und zugelassene Behandlungsmethode verfügbar ist.
Das Bundesgericht erachtet es als erfüllt, dass für den Beschwerdegegner keine wirksame Behandlungsalternative zur beantragten Kombinationstherapie besteht und diese einen hohen therapeutischen Nutzen verspricht. Allerdings hat die Vorinstanz die Frage der Wirtschaftlichkeit der…