Erwägungen

Die 1985 geborene A. war seit 2002 beim Spital B. angestellt. Nach der Geburt ihres ersten Kindes am 1. April 2013 kündigte sie die Stelle per 31. Juli 2013. Am 15. Dezember 2014 gebar sie ihr zweites Kind. Am 29. Januar 2015 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum an und beantragte Arbeitslosenentschädigung.

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) verneinte zunächst ihre Vermittlungsfähigkeit und damit ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 29. Januar 2015. In einem Einspracheentscheid erkannte das AWA ihre Vermittlungsfähigkeit und den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 29. Januar 2015 bei einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 50 % an.

Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Das Gericht wies die Beschwerde ab und änderte den Einspracheentscheid dahingehend, dass die Versicherte ab 8. April 2015 vermittlungsfähig sei, wobei der anrechenbare Arbeitsausfall 50 % einer Vollbeschäftigung entspreche.

Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vermittlungsfähigkeit prospektiv, also aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse bis zum Erlass des Einspracheentscheids, zu beurteilen ist. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, oder nicht.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es bundesrechtswidrig ist, der Beschwerdeführerin allein aufgrund des Schutzes nach Art. 35b des Arbeitsgesetzes (ArG) und einer daraus…