Erwägungen

Der vorliegende Fall betrifft die Frage, ob der kantonale Richter verpflichtet ist, sämtliche gleichzeitig verfolgte Handlungen eines Beschuldigten in ein und demselben Verfahren zu beurteilen. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass nach Art. 68 Ziff. 1 StGB der Richter gehalten sei, eine Gesamtstrafe auszufällen, sobald mehrere Handlungen eines Beschuldigten zu beurteilen sind.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch ab. Es stellte klar, dass Art. 68 Ziff. 1 StGB keine Verfahrensvorschrift ist, sondern lediglich regelt, wie die Strafe zu bemessen ist, wenn jemand in ein und demselben Urteil für mehrere Handlungen oder wegen Verletzung mehrerer Strafbestimmungen verurteilt wird. Das kantonale Prozessrecht bestimmt, ob mehrere Strafverfahren getrennt durchzuführen oder zu vereinigen sind.

Das Bundesgericht hat in früheren Entscheidungen wiederholt festgestellt, dass Art. 68 Ziff. 1 StGB das kantonale Prozessrecht nicht berührt. Es wäre mit den Zwecken einer geordneten Strafrechtspflege unvereinbar, wenn der Richter gehalten wäre, die Beurteilung einer früheren Handlung bis zum Abschluss einer neuen Untersuchung auszusetzen, ungeachtet der Art des…